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Stellungnahme der IOU Deutschland zu zwei technischen Sachverhalten

06.07.2023

Der Vorstand der IOU Deutschland möchte zu zwei technischen Sachverhalten wie folgt Stellung beziehen. Zum bessseren Verständnis unserer Klassenvorschriften ist dabei zu beachten, dass es sich um eine sog. „geschlossene Klassenvorschrift“ handelt, d.h. alle Vorrichtungen, die nicht positiv erwähnt sind, sind automatisch verboten. Dies ist in den Regeln 1.2, 1.3 und 1.4 unserer Klassenvorschrift festgelegt. Auch wenn der erste Leseeindruck dies nicht vermuten lässt, ist dies die offizielle Formulierung.

 

1. Baumkicker

Während der IDM in Kirchmöser ist an einem Schiff eine Vorrichtung aufgefallen, die den Baum anheben kann („Baumkicker“). Die bei der IDM anwesenden DSV-Vermesser haben uns mitgeteilt, dass ein solches Hebesystem nicht zulässig ist, da in unserer Klassenvorschrift unter Regel 11.7 eindeutig steht, dass nur Baumniederholer zulässig sind. Auf dieser Basis weist die IOU Deutschland darauf hin, dass Vorrichtungen zum Anheben des Baums grundsätzlich nicht zulässig sind.

 

2. Carbon-Nasen

An vielen Schiffen sind zum Schutz des Bugs sog. „Carbon-Nasen“ aufgeklebt. Zu diesem Thema hat es bereits in der Vergangenheit eine Klärung mit dem Deutschen Segler-Verband (DSV) gegeben. Solche Bugschutze aus dem Werkstoff Carbon sind erlaubt, solange sie nur auf den Rumpf geklebt oder mit ihm verschraubt sind und einfach wieder demontiert werden können (ähnlich wie bei Carbon-Beschlägen). Sie dürfen jedoch nicht integraler Bestandteil des Rumpfes sein und der Werkstoff Carbon darf im Rumpf nicht verbaut werden. Carbon-Nasen zum Schutz des Bugs sind also grundsätzlich zulässig.

 

Wir hoffen, dass diese Ausführungen Klarheit schaffen und bitten diese zu beachten.

Herzliche Grüße

Thomas

 
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